aktuelle Satzung

S A T Z U N G



Sieben Freunde e.V.

 

§ 1 Name und Grundlagen


Der Verein führt den Namen Sieben Freunde e.V. und hat seinen Sitz in Bottrop. Er ist im Vereinsregister Gelsenkirchen unter der Nummer 14714 eingetragen.


 

§ 2 Zweck


Zweck des Vereins ist die Förderung des Kindes und die Unterstützung von Familien in den Bereichen Entwicklung, Erziehung und Bildung

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Begleitung von Kindern und deren Eltern zur Förderung der Entwicklung des Kindes und der Erziehung unter Nutzung kreativer, sportlicher, therapeutischer und musischer Angebote in Einzelfällen und Gruppen.

Mit Erweiterung des Blickwinkels auf die Familien bzw. Eltern im intergenerativen Bereich ist der Verein Sieben Freunde e.V. von der Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen der Verordnung über niederschwellige Hilfs- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (HBPfVO) des Landes Nordrhein- Westfalen als Träger anerkannt worden. Der Bescheid wurde am 23.09.2009 erteilt.

Zur Durchführung der Betreuung von Pflegebedürftigen werden Mitglieder und Nichtmitglieder als Honorarkräfte mit Honorarverträgen eingesetzt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig.

 


§ 3 Mitgliedschaft


Jede Person kann Mitglied werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt mittels einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, oder Ausschluss wegen groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit.

Mitglieder entrichten Jahresbeiträge. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.


 

§ 4 Vorstand


Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern ohne besondere Ämterbezeichnung, die Vereinsmitglieder sein müssen. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.



 
 § 5 Mitgliederversammlung


Jedes Jahr findet, möglichst im ersten Quartal, die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 


§ 6 Geschäftsjahr und Verwendung der Mittel


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an die Ernst-Löchelt-Stiftung im Jugendamt der Stadt Bottrop zu überweisen.

 

 

§ 7 Datenschutz


  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Den Organen des Vereins, allen eventuellen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  3.  Die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz übernimmt der Vorstand.

 

 
 

§ 8 Schlussbestimmungen


Diese Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 21.01.2010 in Bottrop beschlossen und zuletzt auf der Jahreshauptversammlung am xx.xxxx 20xx in Bottrop abgeändert. Sie erlangt innerverbandlich sofort Wirksamkeit und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherig eingetragene Satzung verliert durch die Eintragung der geänderten Satzung ihre Gültigkeit.

 

Bottrop, xx. xxxx 20xx




                                               

gez. xxxx                                                                  gez. xxxx

(1. Vorsitzende)                                                          (Protokollführer)

 

 

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